Entscheid R-103-24 vom 19. Oktober 2024 betr. Zugehörigkeit zur Kirche
Der ursprüngliche Eintrag des Rekurrenten als Römisch-katholisch im Einwohnerregister war zutreffend, zumal dieser auf den Angaben des Rekurrenten selbst beruhte. Gestützt darauf hatten die Mitarbeitenden des zuständigen Einwohnerregisters keine Veranlassung, eine andere Konfession als «Römisch-katholisch» einzutragen. Nachdem die Rekursgegnerin das Austrittsschreiben des Rekurrenten erhalten hatte, bestätigte sie ihm demnach korrekterweise den Austritt. Inhaltlich erklärte der Rekurrent auch unmissverständlich seinen Austritt und nicht seine Nichtzugehörigkeit. Abweisung.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2024/entscheid-r-103-24-vom-19-10-2024-betr-zugehoerigkeit-zur-kirche.pdf/view
https://www.zhkath.ch/@@site-logo/logo.png
Entscheid R-103-24 vom 19. Oktober 2024 betr. Zugehörigkeit zur Kirche
Der ursprüngliche Eintrag des Rekurrenten als Römisch-katholisch im Einwohnerregister war zutreffend, zumal dieser auf den Angaben des Rekurrenten selbst beruhte. Gestützt darauf hatten die Mitarbeitenden des zuständigen Einwohnerregisters keine Veranlassung, eine andere Konfession als «Römisch-katholisch» einzutragen. Nachdem die Rekursgegnerin das Austrittsschreiben des Rekurrenten erhalten hatte, bestätigte sie ihm demnach korrekterweise den Austritt. Inhaltlich erklärte der Rekurrent auch unmissverständlich seinen Austritt und nicht seine Nichtzugehörigkeit. Abweisung.
Entscheid R-107-23 vom 19. Juni 2024 betr. Kirchenaustritt
Mit Rekurs sind nur diejenigen Teile einer Verfügung anfechtbar, welche in Rechtskraft erwachsen können, d.h. das Dispositiv und Erwägungen einer Verfügung, auf welche das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist. Dementsprechend war auf das Begehren betreffend Änderung des Titels der Verfügung nicht einzutreten. Ein Begleitschreiben zu einer Verfügung dient lediglich der Erläuterung der Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung und enthält keine auf Rechtswirkungen ausgerichteten Anordnungen. Infolgedessen stellt das Begleitschreiben kein Anfechtungsobjekt dar, weshalb auf das Begehren betreffend Änderung des Begleitschreibens ebenfalls nicht einzutreten war. Der Austritt aus einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde und der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich bzw. aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation ist nicht mit dem Austritt aus der römisch-katholischen Weltkirche oder der Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession gleichzusetzen. Auf der Ebene des weltlichen Rechts liegt bereits dann ein vollständiger und nicht ein bloss partieller Kirchenaustritt vor, wenn die Person aus der römisch-katholischen Landeskirche austritt und weiterhin der römisch-katholischen Weltkirche angehören will. Einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde ist es dementsprechend nicht gestattet, - entgegen dem (ausdrücklichen) Willen der austretenden Person festzuhalten, dass Sie mit dem Austritt aus der Weltkirche gleichzeitig auch die Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession erklärt hat. Vielmehr hat sich die römisch-katholische Kirchgemeinde auf die Kenntnisnahme des Austritts aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation zu beschränken.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2024/entscheid-r-107-23-vom-19-6-2024-betr-kirchenaustritt.pdf/view
https://www.zhkath.ch/@@site-logo/logo.png
Entscheid R-107-23 vom 19. Juni 2024 betr. Kirchenaustritt
Mit Rekurs sind nur diejenigen Teile einer Verfügung anfechtbar, welche in Rechtskraft erwachsen können, d.h. das Dispositiv und Erwägungen einer Verfügung, auf welche das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist. Dementsprechend war auf das Begehren betreffend Änderung des Titels der Verfügung nicht einzutreten. Ein Begleitschreiben zu einer Verfügung dient lediglich der Erläuterung der Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung und enthält keine auf Rechtswirkungen ausgerichteten Anordnungen. Infolgedessen stellt das Begleitschreiben kein Anfechtungsobjekt dar, weshalb auf das Begehren betreffend Änderung des Begleitschreibens ebenfalls nicht einzutreten war. Der Austritt aus einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde und der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich bzw. aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation ist nicht mit dem Austritt aus der römisch-katholischen Weltkirche oder der Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession gleichzusetzen. Auf der Ebene des weltlichen Rechts liegt bereits dann ein vollständiger und nicht ein bloss partieller Kirchenaustritt vor, wenn die Person aus der römisch-katholischen Landeskirche austritt und weiterhin der römisch-katholischen Weltkirche angehören will. Einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde ist es dementsprechend nicht gestattet, - entgegen dem (ausdrücklichen) Willen der austretenden Person festzuhalten, dass Sie mit dem Austritt aus der Weltkirche gleichzeitig auch die Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession erklärt hat. Vielmehr hat sich die römisch-katholische Kirchgemeinde auf die Kenntnisnahme des Austritts aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation zu beschränken.
Entscheid R-106-23 vom 19. Juni 2024 betr. Kirchenaustritt
Mit Rekurs sind nur diejenigen Teile einer Verfügung anfechtbar, welche in Rechtskraft erwachsen können, d.h. das Dispositiv und Erwägungen einer Verfügung, auf welche das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist. Dementsprechend war auf das Begehren betreffend Änderung des Titels der Verfügung nicht einzutreten. Ein Begleitschreiben zu einer Verfügung dient lediglich der Erläuterung der Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung und enthält keine auf Rechtswirkungen ausgerichteten Anordnungen. Infolgedessen stellt das Begleitschreiben kein Anfechtungsobjekt dar, weshalb auf das Begehren betreffend Änderung des Begleitschreibens ebenfalls nicht einzutreten war. Der Austritt aus einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde und der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich bzw. aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation ist nicht mit dem Austritt aus der römisch-katholischen Weltkirche oder der Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession gleichzusetzen. Auf der Ebene des weltlichen Rechts liegt bereits dann ein vollständiger und nicht ein bloss partieller Kirchenaustritt vor, wenn die Person aus der römisch-katholischen Landeskirche austritt und weiterhin der römisch-katholischen Weltkirche angehören will. Einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde ist es dementsprechend nicht gestattet, - entgegen dem (ausdrücklichen) Willen der austretenden Person festzuhalten, dass Sie mit dem Austritt aus der Weltkirche gleichzeitig auch die Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession erklärt hat. Vielmehr hat sich die römisch-katholische Kirchgemeinde auf die Kenntnisnahme des Austritts aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation zu beschränken.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2024/entscheid-r-106-23-vom-19-6-2024-betr-kirchenaustritt.pdf/view
https://www.zhkath.ch/@@site-logo/logo.png
Entscheid R-106-23 vom 19. Juni 2024 betr. Kirchenaustritt
Mit Rekurs sind nur diejenigen Teile einer Verfügung anfechtbar, welche in Rechtskraft erwachsen können, d.h. das Dispositiv und Erwägungen einer Verfügung, auf welche das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist. Dementsprechend war auf das Begehren betreffend Änderung des Titels der Verfügung nicht einzutreten. Ein Begleitschreiben zu einer Verfügung dient lediglich der Erläuterung der Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung und enthält keine auf Rechtswirkungen ausgerichteten Anordnungen. Infolgedessen stellt das Begleitschreiben kein Anfechtungsobjekt dar, weshalb auf das Begehren betreffend Änderung des Begleitschreibens ebenfalls nicht einzutreten war. Der Austritt aus einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde und der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich bzw. aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation ist nicht mit dem Austritt aus der römisch-katholischen Weltkirche oder der Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession gleichzusetzen. Auf der Ebene des weltlichen Rechts liegt bereits dann ein vollständiger und nicht ein bloss partieller Kirchenaustritt vor, wenn die Person aus der römisch-katholischen Landeskirche austritt und weiterhin der römisch-katholischen Weltkirche angehören will. Einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde ist es dementsprechend nicht gestattet, - entgegen dem (ausdrücklichen) Willen der austretenden Person festzuhalten, dass Sie mit dem Austritt aus der Weltkirche gleichzeitig auch die Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession erklärt hat. Vielmehr hat sich die römisch-katholische Kirchgemeinde auf die Kenntnisnahme des Austritts aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation zu beschränken.
Beschluss R-109-23 vom 14. Maerz 2024 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Der Rekurrent aus den Verfahren R-103-23 und R-104-23 (vereinigte Stimmrechtsrekurse) erhob nach der Durchführung der Kirchgemeindeversammlung erneut Rekurs und stellte im Wesentlichen dieselben Anträge wie bereits in den beiden im Vorfeld der Versammlung erhobenen Rekursen. Der Stimmrechtsrekurs erweist sich als klar verspätet. Selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, wäre der Rekurs in der Sache abzuweisen gewesen. Nichteintreten.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2024/beschluss-r-109-23-vom-14-maerz-2024-betr-rekurs-in-stimmrechtssachen.pdf/view
https://www.zhkath.ch/@@site-logo/logo.png
Beschluss R-109-23 vom 14. Maerz 2024 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Der Rekurrent aus den Verfahren R-103-23 und R-104-23 (vereinigte Stimmrechtsrekurse) erhob nach der Durchführung der Kirchgemeindeversammlung erneut Rekurs und stellte im Wesentlichen dieselben Anträge wie bereits in den beiden im Vorfeld der Versammlung erhobenen Rekursen. Der Stimmrechtsrekurs erweist sich als klar verspätet. Selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, wäre der Rekurs in der Sache abzuweisen gewesen. Nichteintreten.
Entscheid R-103-22 vom 8. Juli 2022 betr. Aufsichtsrechtliche Anordnung
Die Aufsichtskommission kündigte der Kirchenpflege eine ausserordentliche Visitation an, wozu sie seitens der Kirchenpflege den Präsidenten, die Finanzvorsteherin, den Aktuar sowie ein an der zuvor stattfindenden KirchgemeindeversammIung neu zu wählendes Mitglied einlud. Die Kirchenpflege ersuchte die Aufsichtskommission um Teilnahme des Pfarradministrators an der gesamten Visitation. Die Aufsichtskommission beschied der Kirchenpflege daraufhin, dass eine Teilnahme des Pfarradministrators an der gesamten Visitation nicht vorgesehen sei, sondern dass dieser nur zu einzelnen, vorgängig bekannten Themen beigezogen werden könne. Die Aufsichtskommission erliess in der Folge auf Gesuch der Kirchenpflege hin diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung. Nachdem der Synodalrat einen Rekurs gegen diese Verfügung abgewiesen hatte, erhob die Kirchenpflege Rekurs bei der Rekurskommission. Die Prüfung der Geschäftsführung der Behörden ist Gegenstand der präventiven Aufsicht. Die Art und Weise der Wahrung der präventiven Aufsicht steht im Ermessen der Aufsichtskommission. In diesem Bereich kommt der Kirchgemeinde keine Autonomie zu. Der Teilnehmendenkreis der Visitation ergibt sich aus den zu prüfenden Ressorts. Darüber hinaus besteht kein Anspruch der Kirchenpflege auf Teilnahme weiterer Personen. Aus der Geschäftsordnung der Aufsichtskommission kann die Kirchgemeinde keine Rechte ableiten, da es sich dabei um eine VerwaItungsverordnung handelt. Schliesslich steht der Kirchenpflege im Rahmen der Visitation kein Recht zu, sich vertreten bzw. verbeiständen zu lassen. Abweisung.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2022-1/entscheid-r-103-22-vom-8-juli-2022-betr-aufsichtsrechtliche-anordnung.pdf/view
https://www.zhkath.ch/@@site-logo/logo.png
Entscheid R-103-22 vom 8. Juli 2022 betr. Aufsichtsrechtliche Anordnung
Die Aufsichtskommission kündigte der Kirchenpflege eine ausserordentliche Visitation an, wozu sie seitens der Kirchenpflege den Präsidenten, die Finanzvorsteherin, den Aktuar sowie ein an der zuvor stattfindenden KirchgemeindeversammIung neu zu wählendes Mitglied einlud. Die Kirchenpflege ersuchte die Aufsichtskommission um Teilnahme des Pfarradministrators an der gesamten Visitation. Die Aufsichtskommission beschied der Kirchenpflege daraufhin, dass eine Teilnahme des Pfarradministrators an der gesamten Visitation nicht vorgesehen sei, sondern dass dieser nur zu einzelnen, vorgängig bekannten Themen beigezogen werden könne. Die Aufsichtskommission erliess in der Folge auf Gesuch der Kirchenpflege hin diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung. Nachdem der Synodalrat einen Rekurs gegen diese Verfügung abgewiesen hatte, erhob die Kirchenpflege Rekurs bei der Rekurskommission. Die Prüfung der Geschäftsführung der Behörden ist Gegenstand der präventiven Aufsicht. Die Art und Weise der Wahrung der präventiven Aufsicht steht im Ermessen der Aufsichtskommission. In diesem Bereich kommt der Kirchgemeinde keine Autonomie zu. Der Teilnehmendenkreis der Visitation ergibt sich aus den zu prüfenden Ressorts. Darüber hinaus besteht kein Anspruch der Kirchenpflege auf Teilnahme weiterer Personen. Aus der Geschäftsordnung der Aufsichtskommission kann die Kirchgemeinde keine Rechte ableiten, da es sich dabei um eine VerwaItungsverordnung handelt. Schliesslich steht der Kirchenpflege im Rahmen der Visitation kein Recht zu, sich vertreten bzw. verbeiständen zu lassen. Abweisung.
Entscheid R-105-23 vom 8. Februar 2024 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Das Recht auf Beratung nach § 34 des Kirchgemeindereglements darf auch bei einem Geschäft, bei dem die Stimmberechtigten an den Wahlvorschlag gebunden sind und nur mit Ja oder Nein stimmen können, nicht beschnitten werden. Eine Diskussion von Vornherein unter Verweis auf die vorhandene Meinungsvielfalt in der vorberatenden Kommission zu unterbinden, ist unzulässig und verletzt die freie Willensbildung und -äusserung der Versammlungsteilnehmer und damit deren politische Rechte. Die Verletzung des Beratungsrechts der Versammlung wiegt schwer. Gutheissung des Rekurses und Aufhebung des Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2024/entscheid-r-105-23-vom-8-februar-2024-betr-rekurs-in-stimmrechtssachen.pdf/view
https://www.zhkath.ch/@@site-logo/logo.png
Entscheid R-105-23 vom 8. Februar 2024 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Das Recht auf Beratung nach § 34 des Kirchgemeindereglements darf auch bei einem Geschäft, bei dem die Stimmberechtigten an den Wahlvorschlag gebunden sind und nur mit Ja oder Nein stimmen können, nicht beschnitten werden. Eine Diskussion von Vornherein unter Verweis auf die vorhandene Meinungsvielfalt in der vorberatenden Kommission zu unterbinden, ist unzulässig und verletzt die freie Willensbildung und -äusserung der Versammlungsteilnehmer und damit deren politische Rechte. Die Verletzung des Beratungsrechts der Versammlung wiegt schwer. Gutheissung des Rekurses und Aufhebung des Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung.
Entscheid R-103-23 und R-104-23 vom 14. November 2023 betr. Rekurse in Stimmrechtssachen
Gemäss § 25 Abs. 1 KGR sind die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die Akten den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen. § 23 KGR sieht vor, dass die Stimmberechtigten Anfragen einreichen können; diese sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Kirchgemeindeversammlung der Kirchenpflege schriftlich einzureichen. Die vom Rekurrenten gerügten Fristen ergeben sich somit direkt aus dem Gesetz. Sodann steht den Stimmberechtigten anlässlich der Kirchgemeindeversammlung ein Antragsrecht zu. Die Rekursgegnerin ist somit weder gehalten, ein Traktandum «Anträge» in die Einladung einzufügen und diese neu zu publizieren, noch hat sie die Akten mehr als zwei Wochen vor der Kirchgemeindeversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen. Die (vereinigten) Rekurse sind abzuweisen. Mit Urteil 1C_630/2023 vom 8. Januar 2024 ist das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2023/entscheid-r-103-23-und-r-104-23-vom-14-november-2023-betr-rekurse-in-stimmrechtssachen.pdf/view
https://www.zhkath.ch/@@site-logo/logo.png
Entscheid R-103-23 und R-104-23 vom 14. November 2023 betr. Rekurse in Stimmrechtssachen
Gemäss § 25 Abs. 1 KGR sind die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die Akten den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen. § 23 KGR sieht vor, dass die Stimmberechtigten Anfragen einreichen können; diese sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Kirchgemeindeversammlung der Kirchenpflege schriftlich einzureichen. Die vom Rekurrenten gerügten Fristen ergeben sich somit direkt aus dem Gesetz. Sodann steht den Stimmberechtigten anlässlich der Kirchgemeindeversammlung ein Antragsrecht zu. Die Rekursgegnerin ist somit weder gehalten, ein Traktandum «Anträge» in die Einladung einzufügen und diese neu zu publizieren, noch hat sie die Akten mehr als zwei Wochen vor der Kirchgemeindeversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen. Die (vereinigten) Rekurse sind abzuweisen. Mit Urteil 1C_630/2023 vom 8. Januar 2024 ist das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten.
Entscheid R-101-23 vom 13. März 2023 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Bei der Abstimmung über das Traktandum «Budget 2023 und Festsetzung Steuerfuss 2023» wurde das Budget mit 22 Nein-Stimmen gegen 17 Ja-Stimmen abgelehnt. Als zu einem späteren Zeitpunkt 8 Personen, welche das Budget abgelehnt hatten, die Kirchgemeindeversammlung verlassen hatte, stellte die Ehefrau des Präsidenten der Kirchenpflege einen Rückkommensantrag. Dieser wurde mit 16 Ja- gegen 12 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. In der folgenden zweiten Abstimmung über das Budget 2023 lag mit 15 Ja- zu 15-Neinstimmen Stimmengleichheit vor, woraufhin der Präsident der Kirchenpflege den Stichentscheid für das Budget fällte. Aufgrund des dargelegten zeitlichen Ablaufs und wegen der beschränkten Anzahl der Teilnehmer an der Versammlung ist zu schliessen, dass der Rückkommensantrag bewusst zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in welchem eine relativ grosse Anzahl «Gegner» des Budgets die Versammlung bereits verlassen hatte. Vor diesem Hintergrund ist der Rückkommensantrag als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Gutheissung; Aufhebung der zweiten Abstimmung über das Budget 2023.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2023/entscheid-r-101-23-vom-13-maerz-2023-betr-rekurs-in-stimmrechtssachen.pdf/view
https://www.zhkath.ch/@@site-logo/logo.png
Entscheid R-101-23 vom 13. März 2023 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Bei der Abstimmung über das Traktandum «Budget 2023 und Festsetzung Steuerfuss 2023» wurde das Budget mit 22 Nein-Stimmen gegen 17 Ja-Stimmen abgelehnt. Als zu einem späteren Zeitpunkt 8 Personen, welche das Budget abgelehnt hatten, die Kirchgemeindeversammlung verlassen hatte, stellte die Ehefrau des Präsidenten der Kirchenpflege einen Rückkommensantrag. Dieser wurde mit 16 Ja- gegen 12 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. In der folgenden zweiten Abstimmung über das Budget 2023 lag mit 15 Ja- zu 15-Neinstimmen Stimmengleichheit vor, woraufhin der Präsident der Kirchenpflege den Stichentscheid für das Budget fällte. Aufgrund des dargelegten zeitlichen Ablaufs und wegen der beschränkten Anzahl der Teilnehmer an der Versammlung ist zu schliessen, dass der Rückkommensantrag bewusst zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in welchem eine relativ grosse Anzahl «Gegner» des Budgets die Versammlung bereits verlassen hatte. Vor diesem Hintergrund ist der Rückkommensantrag als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Gutheissung; Aufhebung der zweiten Abstimmung über das Budget 2023.
Entscheid R-110-21 vom 8. Juli 2022 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Die Kirchgemeindeordnung der betroffenen Kirchgemeinde schreibt übereinstimmend mit § 36 Abs. 3 KGR vor, dass die Präsidentin bzw. der Präsident bei offenen Abstimmungen nicht mitstimmt. Bei Stimmengleichheit hat er oder sie den Stichentscheid. Entgegen dieser Vorschrift stimmte die Präsidentin bei einer offenen Abstimmung mit, was zur Stimmengleichheit führte, und übte danach den Stichentscheid aus. Obwohl dieser Verfahrensfehler anlässlich der Versammlung nicht gerügt worden war, war auf den Rekurs einzutreten. Für die Stimmberechtigten bestand kein ersichtlicher Grund, an der Rechtmässigkeit des Vorgehens der Versammlungsleitung zu zweifeln. Der Verfahrensfehler wäre auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennbar gewesen. Gutheissung.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2022-1/entscheid-r-110-21-vom-8-juli-2022-betr-rekrus-in-stimmrechtssachen.pdf/view
https://www.zhkath.ch/@@site-logo/logo.png
Entscheid R-110-21 vom 8. Juli 2022 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Die Kirchgemeindeordnung der betroffenen Kirchgemeinde schreibt übereinstimmend mit § 36 Abs. 3 KGR vor, dass die Präsidentin bzw. der Präsident bei offenen Abstimmungen nicht mitstimmt. Bei Stimmengleichheit hat er oder sie den Stichentscheid. Entgegen dieser Vorschrift stimmte die Präsidentin bei einer offenen Abstimmung mit, was zur Stimmengleichheit führte, und übte danach den Stichentscheid aus. Obwohl dieser Verfahrensfehler anlässlich der Versammlung nicht gerügt worden war, war auf den Rekurs einzutreten. Für die Stimmberechtigten bestand kein ersichtlicher Grund, an der Rechtmässigkeit des Vorgehens der Versammlungsleitung zu zweifeln. Der Verfahrensfehler wäre auch bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt nicht erkennbar gewesen. Gutheissung.
Beschluss R-104-22 vom 11. Juli 2022 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Gemäss Protokoll hat der Rekurrent am Ende der Kirchgemeindeversammlung angegeben, er werde abklären, ob alles korrekt abgelaufen und gültig sei. Bei den einzelnen Geschäften und insbesondere direkt vor bzw. direkt nach der Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege haben dagegen weder der Rekurrent noch andere Versammlungsteilnehmer Einwände erhoben. In seinem Rekurs behauptet der Rekurrent denn auch nichts Anderes. Insgesamt ist die Rügepflicht (§ 49 i.V.m. § 21a Abs. 2 VRG) damit nicht erfüllt, zumal es dem Rekurrenten (oder anderen Versammlungsteilnehmern) zumutbar war, die (behaupteten) Fehler des formellen Ablaufs der Versammlung sogleich und ausdrücklich zu rügen. Doch selbst wenn auf den Rekurs – soweit es sich dabei nicht um aufsichtsrechtliche Begehren handelt – einzutreten wäre, wäre dieser in der Sache abzuweisen. Nichteintreten.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2022-1/beschluss-r-104-22-vom-11-juli-2022-betr-rekurs-in-stimmrechtssachen.pdf/view
https://www.zhkath.ch/@@site-logo/logo.png
Beschluss R-104-22 vom 11. Juli 2022 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Gemäss Protokoll hat der Rekurrent am Ende der Kirchgemeindeversammlung angegeben, er werde abklären, ob alles korrekt abgelaufen und gültig sei. Bei den einzelnen Geschäften und insbesondere direkt vor bzw. direkt nach der Wahl der Mitglieder der Kirchenpflege haben dagegen weder der Rekurrent noch andere Versammlungsteilnehmer Einwände erhoben. In seinem Rekurs behauptet der Rekurrent denn auch nichts Anderes. Insgesamt ist die Rügepflicht (§ 49 i.V.m. § 21a Abs. 2 VRG) damit nicht erfüllt, zumal es dem Rekurrenten (oder anderen Versammlungsteilnehmern) zumutbar war, die (behaupteten) Fehler des formellen Ablaufs der Versammlung sogleich und ausdrücklich zu rügen. Doch selbst wenn auf den Rekurs – soweit es sich dabei nicht um aufsichtsrechtliche Begehren handelt – einzutreten wäre, wäre dieser in der Sache abzuweisen. Nichteintreten.