Entscheid R-104-24 vom 21. März 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Die Nichtzulassung von Änderungsanträgen zum Budget in der Kirchgemeindeversammlung bzw. die direkte Abweisung von Änderungsanträgen durch die Versammlungsleitung ist als Verletzung des Antragsrechts und damit als Verfahrensfehler und Verletzung der politischen Rechte zu qualifizieren. Gleiches gilt für die fehlende Abstimmung über den Steuerfuss. Gutheissung, soweit Eintreten. Aufhebung der Abstimmung über das Budget und Anordnung von deren Wiederholung.
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Entscheid R-104-24 vom 21. März 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Die Nichtzulassung von Änderungsanträgen zum Budget in der Kirchgemeindeversammlung bzw. die direkte Abweisung von Änderungsanträgen durch die Versammlungsleitung ist als Verletzung des Antragsrechts und damit als Verfahrensfehler und Verletzung der politischen Rechte zu qualifizieren. Gleiches gilt für die fehlende Abstimmung über den Steuerfuss. Gutheissung, soweit Eintreten. Aufhebung der Abstimmung über das Budget und Anordnung von deren Wiederholung.
Entscheid R-104-25 vom 18. September 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Dem Rekurrenten kam kein Recht zu, ein «Traktandum einzureichen». Denn die Kirchgemeindeversammlung beschliesst gemäss § 31 Abs. 1 Satz 1 KGR über die Anträge der Kirchenpflege. Gemäss § 32 Abs. 1 KGR ist zwar jede anwesende stimmberechtigte Person befugt, Ordnungsanträge sowie Anträge auf Verwerfung oder Änderung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen. Dieses Antragsrecht ist jedoch unselbständiger, akzessorischer Natur; es hängt davon ab, ob die Kirchenpflege ein bestimmtes Geschäft traktandiert hat. Indem das Anliegen des Rekurrenten unter dem Traktandum «Varia» behandelt wurde, entsprach die Rekursgegnerin sodann der Vorgabe von § 23 KGR, wonach die Stimmberechtigten über Angelegenheiten der Kirchgemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Kirchgemeinde-versammlung verlangen können (Abs. 1). Schliesslich übersieht der Rekurrent offenbar, dass die Traktandenliste der Kirchgemeindeversammlung nach der Publikation im Forum noch angepasst wurde. Ein solcher «Rückzug» eines Geschäfts durch die Kirchenpflege – als antragstellende Behörde – ist zulässig. Abweisung, soweit Eintreten.
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Entscheid R-104-25 vom 18. September 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Dem Rekurrenten kam kein Recht zu, ein «Traktandum einzureichen». Denn die Kirchgemeindeversammlung beschliesst gemäss § 31 Abs. 1 Satz 1 KGR über die Anträge der Kirchenpflege. Gemäss § 32 Abs. 1 KGR ist zwar jede anwesende stimmberechtigte Person befugt, Ordnungsanträge sowie Anträge auf Verwerfung oder Änderung des Verhandlungsgegenstandes zu stellen. Dieses Antragsrecht ist jedoch unselbständiger, akzessorischer Natur; es hängt davon ab, ob die Kirchenpflege ein bestimmtes Geschäft traktandiert hat. Indem das Anliegen des Rekurrenten unter dem Traktandum «Varia» behandelt wurde, entsprach die Rekursgegnerin sodann der Vorgabe von § 23 KGR, wonach die Stimmberechtigten über Angelegenheiten der Kirchgemeinde von allgemeinem Interesse Anfragen einreichen und deren Beantwortung in der Kirchgemeinde-versammlung verlangen können (Abs. 1). Schliesslich übersieht der Rekurrent offenbar, dass die Traktandenliste der Kirchgemeindeversammlung nach der Publikation im Forum noch angepasst wurde. Ein solcher «Rückzug» eines Geschäfts durch die Kirchenpflege – als antragstellende Behörde – ist zulässig. Abweisung, soweit Eintreten.
Entscheid R-103-25 vom 22. September 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
In der Kirchgemeindeversammlung wurde ein zulässiger Änderungsantrag zum Budget nicht zur Abstimmung gebracht, sondern durch einen Ordnungsantrag unterbunden, was unzulässig ist. Die Verletzung des Antragsrechts ist als Verfahrensfehler und damit als Verletzung der politischen Rechte zu qualifizieren. Gutheissung des Rekurses, soweit nicht zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben, und ausnahmsweise lediglich Feststellung der Verletzung der politischen Rechte ohne Aufhebung und Wiederholung der betreffenden Abstimmung.
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Entscheid R-103-25 vom 22. September 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
In der Kirchgemeindeversammlung wurde ein zulässiger Änderungsantrag zum Budget nicht zur Abstimmung gebracht, sondern durch einen Ordnungsantrag unterbunden, was unzulässig ist. Die Verletzung des Antragsrechts ist als Verfahrensfehler und damit als Verletzung der politischen Rechte zu qualifizieren. Gutheissung des Rekurses, soweit nicht zufolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben, und ausnahmsweise lediglich Feststellung der Verletzung der politischen Rechte ohne Aufhebung und Wiederholung der betreffenden Abstimmung.
Entscheid R-107-25 vom 2. Oktober 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Das vom Rekurrenten bemängelte Protokoll der fraglichen Kirchgemeindeversammlung im Rahmen des Rekurses in Stimmrechtssachen stellt kein Protokollberichtigungsbegehren dar, dem eigenständige Bedeutung zukommt (E. 1.3.4). Die vom Rekurrenten beantragte Anweisung an die Kirchgemeinde, für die Beschlussfassung zeitnah zu einer neuen Kirchgemeindeversammlung einzuladen, stellt ein aufsichts-rechtliches Begehren dar, für welches die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände zuständig ist. Keine Weiterleitung dieses Begehrens an die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände (E. 1.3.5). Zur rechtmässigen Durchführung einer Kirchgemeindeversammlung gehört, dass die Versammlung zur angekündigten Zeit am angekündigten Ort durchgeführt wird. Nicht jede geringfügige Abweichung des Beginns der Versammlung stellt eine Unregelmässigkeit dar. Verspätungen bis zu einer (akademischen) Viertelstunde sind hinzunehmen. Weitergehende Abweichungen bedürfen triftiger Gründe. Mangelt es an triftigen Gründen, stellt eine Abweichung vom angekündigten Versammlungszeitpunkt eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit dar (E. 2.4.6). Die Kirchgemeindeversammlung vom 22. Juni 2025 begann mit einer Verspätung von 30 Minuten. Für die Verspätung lagen keine triftigen Gründe vor (E. 2.4.11). Die Stimmberechtigten mussten nicht damit rechnen, dass eine Teilnahme an der fraglichen Kirchgemeindeversammlung zum damaligen Zeitpunkt noch immer möglich gewesen wäre, was eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit darstellt (E. 2.5). Der Mangel wiegt schwer und war geeignet, sich auf die Teilnahme zahlreicher Stimmberechtigten an der fraglichen Kirchgemeindeversammlung auszuwirken. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die anlässlich der fraglichen Kirchgemeindeversammlung getroffenen Beschlüsse ohne diesen Mangel anders gefasst worden wären (E. 3.2). Gutheissung des Rekurses in Stimmrechtssachen und Aufhebung der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom 22. Juni 2025. Eine gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung 1C_618/2025 vom 5. November 2025 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2025/entscheid-r-107-25-vom-02-10-2025-betr-rekurs-in-stimmrechtssachen.pdf/view
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Entscheid R-107-25 vom 2. Oktober 2025 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Das vom Rekurrenten bemängelte Protokoll der fraglichen Kirchgemeindeversammlung im Rahmen des Rekurses in Stimmrechtssachen stellt kein Protokollberichtigungsbegehren dar, dem eigenständige Bedeutung zukommt (E. 1.3.4). Die vom Rekurrenten beantragte Anweisung an die Kirchgemeinde, für die Beschlussfassung zeitnah zu einer neuen Kirchgemeindeversammlung einzuladen, stellt ein aufsichts-rechtliches Begehren dar, für welches die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände zuständig ist. Keine Weiterleitung dieses Begehrens an die Aufsichtskommission über Kirchgemeinden und Zweckverbände (E. 1.3.5). Zur rechtmässigen Durchführung einer Kirchgemeindeversammlung gehört, dass die Versammlung zur angekündigten Zeit am angekündigten Ort durchgeführt wird. Nicht jede geringfügige Abweichung des Beginns der Versammlung stellt eine Unregelmässigkeit dar. Verspätungen bis zu einer (akademischen) Viertelstunde sind hinzunehmen. Weitergehende Abweichungen bedürfen triftiger Gründe. Mangelt es an triftigen Gründen, stellt eine Abweichung vom angekündigten Versammlungszeitpunkt eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit dar (E. 2.4.6). Die Kirchgemeindeversammlung vom 22. Juni 2025 begann mit einer Verspätung von 30 Minuten. Für die Verspätung lagen keine triftigen Gründe vor (E. 2.4.11). Die Stimmberechtigten mussten nicht damit rechnen, dass eine Teilnahme an der fraglichen Kirchgemeindeversammlung zum damaligen Zeitpunkt noch immer möglich gewesen wäre, was eine Verletzung der Wahl- und Abstimmungsfreiheit darstellt (E. 2.5). Der Mangel wiegt schwer und war geeignet, sich auf die Teilnahme zahlreicher Stimmberechtigten an der fraglichen Kirchgemeindeversammlung auszuwirken. Es besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die anlässlich der fraglichen Kirchgemeindeversammlung getroffenen Beschlüsse ohne diesen Mangel anders gefasst worden wären (E. 3.2). Gutheissung des Rekurses in Stimmrechtssachen und Aufhebung der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung vom 22. Juni 2025. Eine gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Verfügung 1C_618/2025 vom 5. November 2025 infolge Rückzugs als erledigt abgeschrieben.