Entscheid R-107-23 vom 19. Juni 2024 betr. Kirchenaustritt
Mit Rekurs sind nur diejenigen Teile einer Verfügung anfechtbar, welche in Rechtskraft erwachsen können, d.h. das Dispositiv und Erwägungen einer Verfügung, auf welche das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist. Dementsprechend war auf das Begehren betreffend Änderung des Titels der Verfügung nicht einzutreten. Ein Begleitschreiben zu einer Verfügung dient lediglich der Erläuterung der Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung und enthält keine auf Rechtswirkungen ausgerichteten Anordnungen. Infolgedessen stellt das Begleitschreiben kein Anfechtungsobjekt dar, weshalb auf das Begehren betreffend Änderung des Begleitschreibens ebenfalls nicht einzutreten war. Der Austritt aus einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde und der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich bzw. aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation ist nicht mit dem Austritt aus der römisch-katholischen Weltkirche oder der Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession gleichzusetzen. Auf der Ebene des weltlichen Rechts liegt bereits dann ein vollständiger und nicht ein bloss partieller Kirchenaustritt vor, wenn die Person aus der römisch-katholischen Landeskirche austritt und weiterhin der römisch-katholischen Weltkirche angehören will. Einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde ist es dementsprechend nicht gestattet, - entgegen dem (ausdrücklichen) Willen der austretenden Person festzuhalten, dass Sie mit dem Austritt aus der Weltkirche gleichzeitig auch die Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession erklärt hat. Vielmehr hat sich die römisch-katholische Kirchgemeinde auf die Kenntnisnahme des Austritts aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation zu beschränken.
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Entscheid R-107-23 vom 19. Juni 2024 betr. Kirchenaustritt
Mit Rekurs sind nur diejenigen Teile einer Verfügung anfechtbar, welche in Rechtskraft erwachsen können, d.h. das Dispositiv und Erwägungen einer Verfügung, auf welche das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist. Dementsprechend war auf das Begehren betreffend Änderung des Titels der Verfügung nicht einzutreten. Ein Begleitschreiben zu einer Verfügung dient lediglich der Erläuterung der Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung und enthält keine auf Rechtswirkungen ausgerichteten Anordnungen. Infolgedessen stellt das Begleitschreiben kein Anfechtungsobjekt dar, weshalb auf das Begehren betreffend Änderung des Begleitschreibens ebenfalls nicht einzutreten war. Der Austritt aus einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde und der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich bzw. aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation ist nicht mit dem Austritt aus der römisch-katholischen Weltkirche oder der Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession gleichzusetzen. Auf der Ebene des weltlichen Rechts liegt bereits dann ein vollständiger und nicht ein bloss partieller Kirchenaustritt vor, wenn die Person aus der römisch-katholischen Landeskirche austritt und weiterhin der römisch-katholischen Weltkirche angehören will. Einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde ist es dementsprechend nicht gestattet, - entgegen dem (ausdrücklichen) Willen der austretenden Person festzuhalten, dass Sie mit dem Austritt aus der Weltkirche gleichzeitig auch die Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession erklärt hat. Vielmehr hat sich die römisch-katholische Kirchgemeinde auf die Kenntnisnahme des Austritts aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation zu beschränken.