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2024

Beschluss R-109-23 vom 14. Maerz 2024 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Der Rekurrent aus den Verfahren R-103-23 und R-104-23 (vereinigte Stimmrechtsrekurse) erhob nach der Durchführung der Kirchgemeindeversammlung erneut Rekurs und stellte im Wesentlichen dieselben Anträge wie bereits in den beiden im Vorfeld der Versammlung erhobenen Rekursen. Der Stimmrechtsrekurs erweist sich als klar verspätet. Selbst wenn darauf einzutreten gewesen wäre, wäre der Rekurs in der Sache abzuweisen gewesen. Nichteintreten.

Entscheid R-105-23 vom 8. Februar 2024 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen

Das Recht auf Beratung nach § 34 des Kirchgemeindereglements darf auch bei einem Geschäft, bei dem die Stimmberechtigten an den Wahlvorschlag gebunden sind und nur mit Ja oder Nein stimmen können, nicht beschnitten werden. Eine Diskussion von Vornherein unter Verweis auf die vorhandene Meinungsvielfalt in der vorberatenden Kommission zu unterbinden, ist unzulässig und verletzt die freie Willensbildung und -äusserung der Versammlungsteilnehmer und damit deren politische Rechte. Die Verletzung des Beratungsrechts der Versammlung wiegt schwer. Gutheissung des Rekurses und Aufhebung des Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung.

Entscheid R-106-23 vom 19. Juni 2024 betr. Kirchenaustritt

Mit Rekurs sind nur diejenigen Teile einer Verfügung anfechtbar, welche in Rechtskraft erwachsen können, d.h. das Dispositiv und Erwägungen einer Verfügung, auf welche das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist. Dementsprechend war auf das Begehren betreffend Änderung des Titels der Verfügung nicht einzutreten. Ein Begleitschreiben zu einer Verfügung dient lediglich der Erläuterung der Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung und enthält keine auf Rechtswirkungen ausgerichteten Anordnungen. Infolgedessen stellt das Begleitschreiben kein Anfechtungsobjekt dar, weshalb auf das Begehren betreffend Änderung des Begleitschreibens ebenfalls nicht einzutreten war. Der Austritt aus einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde und der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich bzw. aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation ist nicht mit dem Austritt aus der römisch-katholischen Weltkirche oder der Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession gleichzusetzen. Auf der Ebene des weltlichen Rechts liegt bereits dann ein vollständiger und nicht ein bloss partieller Kirchenaustritt vor, wenn die Person aus der römisch-katholischen Landeskirche austritt und weiterhin der römisch-katholischen Weltkirche angehören will. Einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde ist es dementsprechend nicht gestattet, - entgegen dem (ausdrücklichen) Willen der austretenden Person festzuhalten, dass Sie mit dem Austritt aus der Weltkirche gleichzeitig auch die Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession erklärt hat. Vielmehr hat sich die römisch-katholische Kirchgemeinde auf die Kenntnisnahme des Austritts aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation zu beschränken.

Entscheid R-107-23 vom 19. Juni 2024 betr. Kirchenaustritt

Mit Rekurs sind nur diejenigen Teile einer Verfügung anfechtbar, welche in Rechtskraft erwachsen können, d.h. das Dispositiv und Erwägungen einer Verfügung, auf welche das Dispositiv ausdrücklich oder sinngemäss verweist. Dementsprechend war auf das Begehren betreffend Änderung des Titels der Verfügung nicht einzutreten. Ein Begleitschreiben zu einer Verfügung dient lediglich der Erläuterung der Rechtsfolgen der angefochtenen Verfügung und enthält keine auf Rechtswirkungen ausgerichteten Anordnungen. Infolgedessen stellt das Begleitschreiben kein Anfechtungsobjekt dar, weshalb auf das Begehren betreffend Änderung des Begleitschreibens ebenfalls nicht einzutreten war. Der Austritt aus einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde und der Römisch-katholischen Körperschaft des Kantons Zürich bzw. aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation ist nicht mit dem Austritt aus der römisch-katholischen Weltkirche oder der Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession gleichzusetzen. Auf der Ebene des weltlichen Rechts liegt bereits dann ein vollständiger und nicht ein bloss partieller Kirchenaustritt vor, wenn die Person aus der römisch-katholischen Landeskirche austritt und weiterhin der römisch-katholischen Weltkirche angehören will. Einer Römisch-katholischen Kirchgemeinde ist es dementsprechend nicht gestattet, - entgegen dem (ausdrücklichen) Willen der austretenden Person festzuhalten, dass Sie mit dem Austritt aus der Weltkirche gleichzeitig auch die Nichtzugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession erklärt hat. Vielmehr hat sich die römisch-katholische Kirchgemeinde auf die Kenntnisnahme des Austritts aus der kantonalen staatskirchenrechtlichen Organisation zu beschränken.