Entscheid R-101-23 vom 13. März 2023 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Bei der Abstimmung über das Traktandum «Budget 2023 und Festsetzung Steuerfuss 2023» wurde das Budget mit 22 Nein-Stimmen gegen 17 Ja-Stimmen abgelehnt. Als zu einem späteren Zeitpunkt 8 Personen, welche das Budget abgelehnt hatten, die Kirchgemeindeversammlung verlassen hatte, stellte die Ehefrau des Präsidenten der Kirchenpflege einen Rückkommensantrag. Dieser wurde mit 16 Ja- gegen 12 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. In der folgenden zweiten Abstimmung über das Budget 2023 lag mit 15 Ja- zu 15-Neinstimmen Stimmengleichheit vor, woraufhin der Präsident der Kirchenpflege den Stichentscheid für das Budget fällte. Aufgrund des dargelegten zeitlichen Ablaufs und wegen der beschränkten Anzahl der Teilnehmer an der Versammlung ist zu schliessen, dass der Rückkommensantrag bewusst zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in welchem eine relativ grosse Anzahl «Gegner» des Budgets die Versammlung bereits verlassen hatte. Vor diesem Hintergrund ist der Rückkommensantrag als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Gutheissung; Aufhebung der zweiten Abstimmung über das Budget 2023.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2023/entscheid-r-101-23-vom-13-maerz-2023-betr-rekurs-in-stimmrechtssachen.pdf/view
https://www.zhkath.ch/@@site-logo/logo.png
Entscheid R-101-23 vom 13. März 2023 betr. Rekurs in Stimmrechtssachen
Bei der Abstimmung über das Traktandum «Budget 2023 und Festsetzung Steuerfuss 2023» wurde das Budget mit 22 Nein-Stimmen gegen 17 Ja-Stimmen abgelehnt. Als zu einem späteren Zeitpunkt 8 Personen, welche das Budget abgelehnt hatten, die Kirchgemeindeversammlung verlassen hatte, stellte die Ehefrau des Präsidenten der Kirchenpflege einen Rückkommensantrag. Dieser wurde mit 16 Ja- gegen 12 Nein-Stimmen bei einer Enthaltung angenommen. In der folgenden zweiten Abstimmung über das Budget 2023 lag mit 15 Ja- zu 15-Neinstimmen Stimmengleichheit vor, woraufhin der Präsident der Kirchenpflege den Stichentscheid für das Budget fällte. Aufgrund des dargelegten zeitlichen Ablaufs und wegen der beschränkten Anzahl der Teilnehmer an der Versammlung ist zu schliessen, dass der Rückkommensantrag bewusst zu einem Zeitpunkt gestellt wurde, in welchem eine relativ grosse Anzahl «Gegner» des Budgets die Versammlung bereits verlassen hatte. Vor diesem Hintergrund ist der Rückkommensantrag als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Gutheissung; Aufhebung der zweiten Abstimmung über das Budget 2023.
Entscheid R-103-23 und R-104-23 vom 14. November 2023 betr. Rekurse in Stimmrechtssachen
Gemäss § 25 Abs. 1 KGR sind die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die Akten den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen. § 23 KGR sieht vor, dass die Stimmberechtigten Anfragen einreichen können; diese sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Kirchgemeindeversammlung der Kirchenpflege schriftlich einzureichen. Die vom Rekurrenten gerügten Fristen ergeben sich somit direkt aus dem Gesetz. Sodann steht den Stimmberechtigten anlässlich der Kirchgemeindeversammlung ein Antragsrecht zu. Die Rekursgegnerin ist somit weder gehalten, ein Traktandum «Anträge» in die Einladung einzufügen und diese neu zu publizieren, noch hat sie die Akten mehr als zwei Wochen vor der Kirchgemeindeversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen. Die (vereinigten) Rekurse sind abzuweisen. Mit Urteil 1C_630/2023 vom 8. Januar 2024 ist das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2023/entscheid-r-103-23-und-r-104-23-vom-14-november-2023-betr-rekurse-in-stimmrechtssachen.pdf/view
https://www.zhkath.ch/@@site-logo/logo.png
Entscheid R-103-23 und R-104-23 vom 14. November 2023 betr. Rekurse in Stimmrechtssachen
Gemäss § 25 Abs. 1 KGR sind die zur Behandlung bestimmten Anträge, Rechnungen und die Akten den Stimmberechtigten zwei Wochen vor der Versammlung zur Einsicht aufzulegen. § 23 KGR sieht vor, dass die Stimmberechtigten Anfragen einreichen können; diese sind spätestens zehn Arbeitstage vor der Kirchgemeindeversammlung der Kirchenpflege schriftlich einzureichen. Die vom Rekurrenten gerügten Fristen ergeben sich somit direkt aus dem Gesetz. Sodann steht den Stimmberechtigten anlässlich der Kirchgemeindeversammlung ein Antragsrecht zu. Die Rekursgegnerin ist somit weder gehalten, ein Traktandum «Anträge» in die Einladung einzufügen und diese neu zu publizieren, noch hat sie die Akten mehr als zwei Wochen vor der Kirchgemeindeversammlung zur Einsichtnahme aufzulegen. Die (vereinigten) Rekurse sind abzuweisen. Mit Urteil 1C_630/2023 vom 8. Januar 2024 ist das Bundesgericht auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten.