Entscheid R-104-19 vom 27. November 2019 betr. Entschädigung der Präsidentin der Kirchenpflege
Strittig war die abschliessende Besoldung eines Mitglieds einer Kirchenpflege, welches auf eigenes Gesuch hin während laufender Amtsdauer aus dem Amt entlassen wurde. Letztlich verblieben im Rekursverfahren übereinstimmende Anträge beider Parteien, wobei aber – Ausnahmen vorbehalten – im öffentlichen Recht ein Beschwerdeverfahren nicht als durch Vergleich oder Klageanerkennung abgeschrieben werden kann. Die gleichgerichteten Anträge waren immerhin summarisch auf tatsächliche wie auch rechtliche Vertretbarkeit zu prüfen. Dies wurde vorliegend bejaht.
https://www.zhkath.ch/ueber-uns/organisation/rekurskommission/rekursentscheide/rekursentscheide-1/2019/entscheid-r-104-19-vom-27-november-2019-betr-entschaedigung-der-praesidentin-der-kirchenpflege.pdf/view
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Entscheid R-104-19 vom 27. November 2019 betr. Entschädigung der Präsidentin der Kirchenpflege
Strittig war die abschliessende Besoldung eines Mitglieds einer Kirchenpflege, welches auf eigenes Gesuch hin während laufender Amtsdauer aus dem Amt entlassen wurde. Letztlich verblieben im Rekursverfahren übereinstimmende Anträge beider Parteien, wobei aber – Ausnahmen vorbehalten – im öffentlichen Recht ein Beschwerdeverfahren nicht als durch Vergleich oder Klageanerkennung abgeschrieben werden kann. Die gleichgerichteten Anträge waren immerhin summarisch auf tatsächliche wie auch rechtliche Vertretbarkeit zu prüfen. Dies wurde vorliegend bejaht.
Entscheid R-102-19 vom 16. August 2019 betr. Kirchenaustritt
Die Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung tritt am Tag ein, an dem das unterzeichnete Austrittsschreiben bei der Kirchenpflege eintrifft. Beweislast diesbezüglich bei der austrittswilligen Person. Holt die Kirchenpflege das eingeschriebene Austrittsschreiben innert Frist nicht ab (Retoure), greift die Zustellfiktion nicht, da diese nur für behördliche Zustellungen gilt. Vorliegend Annahme der Zustellung bei Kirchenpflege am auf den ausgewiesenen Postaufgabetag folgenden Tag.
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Entscheid R-102-19 vom 16. August 2019 betr. Kirchenaustritt
Die Rechtswirksamkeit der Austrittserklärung tritt am Tag ein, an dem das unterzeichnete Austrittsschreiben bei der Kirchenpflege eintrifft. Beweislast diesbezüglich bei der austrittswilligen Person. Holt die Kirchenpflege das eingeschriebene Austrittsschreiben innert Frist nicht ab (Retoure), greift die Zustellfiktion nicht, da diese nur für behördliche Zustellungen gilt. Vorliegend Annahme der Zustellung bei Kirchenpflege am auf den ausgewiesenen Postaufgabetag folgenden Tag.
Entscheid R-118-18 vom 29. März 2019 betr. Kirchenaustritt
Thematisierung der Möglichkeit eines partiellen Kirchenaustritts, d.h. Austritt aus der römisch-katholischen Landeskirche bei Aufrechterhaltung der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession. Vorliegend angefochtene Verfügung in den Erwägungen diesbezüglich ungenau, allerdings wird im Dispositiv klar Austritt nur betreffend Landeskirche als Körperschaft festgestellt; entsprechend auch keine Dispositiv-Korrektur möglich/nötig.
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Entscheid R-118-18 vom 29. März 2019 betr. Kirchenaustritt
Thematisierung der Möglichkeit eines partiellen Kirchenaustritts, d.h. Austritt aus der römisch-katholischen Landeskirche bei Aufrechterhaltung der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen Konfession. Vorliegend angefochtene Verfügung in den Erwägungen diesbezüglich ungenau, allerdings wird im Dispositiv klar Austritt nur betreffend Landeskirche als Körperschaft festgestellt; entsprechend auch keine Dispositiv-Korrektur möglich/nötig.
Entscheid R-109-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.
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Entscheid R-109-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.
Entscheid R-111-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.
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Entscheid R-111-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.
Entscheid R-112-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.
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Entscheid R-112-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.
Entscheid R-114-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.
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Entscheid R-114-18 vom 4. Januar 2019 betr. Protokollberichtigungsbegehren
Keine Zuständigkeit der Rekurskommission für Protokollberichtigungsbegehren, woran auch eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung nichts ändert. Überweisung des Rekurses an Aufsichtskommission.