Öffentliche Parteiverhandlung
Das Verfahren vor der Rekurskommission ist grundsätzlich schriftlich und persönliche Anhörungen oder mündliche Verhandlungen werden praxisgemäss nur ausnahmsweise durchgeführt. Gemäss § 59 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes kann auf Antrag der Parteien oder von Amts wegen eine mündliche Verhandlung angeordnet werden, wobei diese neben der schriftlichen Vernehmlassung durchgeführt werden oder auch an deren Stelle treten kann. Der Entscheid darüber steht im pflichtgemässen Ermessen der Rekurskommission. Im Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention besteht ein Anspruch auf eine öffentliche Parteiverhandlung. Diese bietet den Parteien, Vorinstanzen und allfälligen anderen Beteiligten die Möglichkeit, sich vor dem Gericht zur Streitsache zu äussern. Eine öffentliche Parteiverhandlung findet einzig in Verfahren statt, die zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen zum Gegenstand haben. Sie wird dann angeordnet, wenn eine Partei eine öffentliche Parteiverhandlung verlangt oder wenn gewichtige öffentliche Interessen eine solche rechtfertigen.