Kantonale Körperschaft
Neben der Römisch-katholischen Körperschaft sind dies die Evangelisch-reformierte Landeskirche und die Christkatholische Kirchgemeinde Zürich.
Das Gesetz gibt der katholischen Körperschaft eine demokratische Verfasstheit mit Legislative (Gesamtheit der Stimmberechtigten und Synode), Exekutive (Synodalrat) und Judikative (Rekurskommission) vor.
Die Kirchgemeinden wählen vor Ort ihre Vertreter in die Synode sowie die Pfarrer und Pfarreibeauftragten, die Synode wählt die Mitglieder in den Synodalrat und die Rekurskommission.
Die Katholische Kirche im Kanton Zürich ist als duales System organisiert: ein Miteinander von demokratischen Gremien und kirchlichen Verantwortlichen für die Seelsorge auf kantonaler und kommunaler Ebene. Die Präambel der Kirchenordnung hebt den Willen zur einvernehmlichen Zusammenarbeit der Körperschaftsorgane mit den kirchlichen Instanzen für eine lebendige Kirche zum Wohle der Menschen hervor.
Getaufte Personen gelten als Mitglied
Als Mitglied einer katholischen Kirchgemeinde und damit auch der Körperschaft gilt gemäss kantonalem Kirchengesetz jede Person, die nach der Kirchenordnung Mitglied der Kirche ist, in einer katholischen Kirchgemeinde des Kantons Zürich Wohnsitz hat und nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit zur Kirche erklärt hat. Das Stimm- und Wahlrecht kommt allen Mitgliedern zu, die achtzehn Jahre alt, im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung sind. Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Körperschaft. Sie wählen die Vertreterinnen und Vertreter der Kirchgemeinden in das katholische Parlament (Synode) und üben das Initiativ- und Referendumsrecht aus.
Kirchengesetz des Kantons Zürich
Kirchenordnung der Körperschaft