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Suche Dateien: Protokolle der Synode, des Synodalrats

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04_Interpellation eingereicht von Michael Büchi

Bericht und Antrag des Synodalrates an die Synode (Nr. 593 vom 23. September 2024)

Einladung zur 6. Sitzung der 11. Amtsdauer der Römisch-katholischen Synode des Kantons Zürich am 5. Dezember 2024

Substanzielles Protokoll vom 20. Juni 2024

Beschlussprotokoll vom 20. Juni 2024

Substanzielles Protokoll vom 11. April 2024

Beschlussprotokoll vom 11. April 2024

Synoden-Sitzungen und -Stämme 2025

Substanzielles Protokoll vom 7. Dezember 2023

Substanzielles Protokoll vom 6. Juli 2023

Substanzielles Protokoll vom 22. Juni 2023

Beschlussprotokoll vom 7. Dezember 2023

Substanzielles Protokoll vom 13. April 2023

3.19 Reglement Verhaltenskodex

Teilrevision AO; Reglement gestützt auf 3.1 § 8c AO

MM JI neue Religionsdelegierte.pdf

Synoden-Sitzungen und -Stämme 2024

Beschlussprotokoll vom 6. Juli 2023

Beschlussprotokoll vom 22. Juni 2023

Beschlussprotokoll vom 13. April 2023

Jahresbericht Rekurskommission 2021

Substanzielles Protokoll vom 1. Dezember 2022

Substanzielles Protokoll vom 3. November 2022

Substanzielles Protokoll vom 30. Juni 2022

Beschlussprotokoll vom 1. Dezember 2022

Beschlussprotokoll vom 3. November 2022

Substanzielles Protokoll vom 23. Juni 2022

Entscheid R-106-20 und R-107-20 vom 8. Juli 2022 betr. Kündigung, Freistellung und Kostenfolge

Bei Ansprüchen aus öffentlich-rechtlichen Anstellungsverhältnissen ergibt sich ein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung. Es konnte offenbleiben, ob Art. 6 Ziff. 1 EMRK, der grundsätzlich nur vor Gerichten und gerichtlichen Behörden Anwendung findet, im vorliegenden Fall auch für die Vorinstanz als verwaltungsinterne Rekursinstanz Anwendung findet (E. 2.7). Der Arbeitnehmerin, die als Jugendbeauftragte (zu 50 % als Religionspädagogin im Bereich Katechese und zu 50 % als Religionspädagogin im Bereich Jugendarbeit) angestellt war, wurde rechtmässig gekündigt; der ordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses lagen sachliche Gründe zugrunde. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Kirchgemeinde die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgesprochen hat. Damit hat die Arbeitnehmerin keinen Anspruch auf Entschädigung über die Anstellungsdauer hinaus (E. 5). Der Synodalrat verletzte die der Kirchgemeinde in personalrechtlichen Angelegenheiten zustehende Gemeindeautonomie, indem sie ihr Ermessen anstelle desjenigen der Kirchgemeinde setzte und damit die Freistellung der Arbeitnehmerin als unverhältnismässig erachtete. Die Freistellung erfolgte demnach rechtmässig (E. 6). Der Synodalrat nahm eine rechtsfehlerhafte Kostenauflage zulasten der Kirchgemeinde vor, welche sie mit dem übermässigen Aufwand der Arbeitnehmerin begründete. Der Kirchgemeinde hätten keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Demgegenüber war es gerechtfertigt, der Arbeitnehmerin für ihre übermässig umfangreichen und weitschweifigen Eingaben reduzierte Verfahrenskosten aufzuerlegen (E. 7). Damit erweisen sich die Kündigung und die Freistellung der Arbeitnehmerin als rechtmässig (E. 8). Abweisung des Rekurses der Arbeitnehmerin; Gutheissung des Rekurses der Kirchgemeinde.

Substanzielles Protokoll vom 8. September 2022

Beschlussprotokoll vom 8. September 2022

Beschlussprotokoll vom 30. Juni 2022