Kirchenordnung in leichter Sprache
Die Verfassung des Kantons Zürich nennt drei Kirchen, die öffentlich-rechtlich anerkannt sind: die Evangelisch-reformierte Landeskirche, die Römisch-katholische Körperschaft und die Christkatholische Kirchgemeinde. Diese Kirchen haben mehr Selbstständigkeit als Kirchen, die nicht öffentlich-rechtlich anerkannt sind. Auch zwei jüdische Gemeinden sind vom Kanton anerkannt.
Im Kanton Zürich wohnen ungefähr 360’000 Katholikinnen und Katholiken. Seit 1963 sind die Katholikinnen und Katholiken in Kirchgemeinden organisiert. Der Kanton Zürich anerkennt die Kirchgemeinden wie politische Gemeinden.
Das Kirchengesetz des Kantons Zürich gilt seit 2010. Es regelt die Organisation der Kirchen und erlaubt Kirchensteuern. Es legt fest, wie hoch die finanziellen Beiträge des Kantons Zürich an die Kirchen sind. Das Gesetz ist auch die Grundlage für die Kirchenordnung.
Die Kirchenordnung der Römisch-katholischen Kirche gilt auch seit 2010. Sie regelt die demokratische Organisation der Kirche. Die Kirche besteht aus den Menschen (Kirchenmitgliedern), dem Parlament (Synode), der Regierung (Synodalrat) und den Kirchgemeinden. Die Mitglieder können aktiv am Leben in der Kirche teilnehmen.
2018 hat der Kanton Zürich das Kirchengesetz geändert. Kirchen sind jetzt noch selbstständiger. Darum müssen wir auch die Kirchenordnung der Römisch-katholischen Kirche anpassen. Dabei haben wir auch zusätzliche Änderungen in die neue Kirchenordnung aufgenommen.
Das sind die wichtigsten Änderungen der Kirchenordnung:
Mehr Gleichberechtigung
Die Römisch-katholische Kirche setzt sich ausdrücklich für Gleichberechtigung ein. Alle Altersgruppen und Geschlechter sollen in der Römisch-katholischen Kirche gleichberechtigt sein. Der Zivilstand und die Lebensform der Kirchenmitglieder sollen keine Rolle spielen.
Mehr Klarheit
In der Kirchenordnung gibt es neu die Stelle für Kommunikation. Die Kommunikationsstelle ist dafür verantwortlich, wie sich die Kirche in der Öffentlichkeit präsentiert. Sie ist eine professionelle Anlaufstelle für die Medien.
Mehr Freiheit
Parlamentsmitglieder dürfen in eine andere Kirchgemeinde umziehen und im Parlament bleiben, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Bis jetzt mussten sie sofort zurücktreten, wenn sie umgezogen sind.
Mehr Selbstständigkeit
Kirchgemeinden dürfen ein eigenes Parlament haben. Bis jetzt durften sie nur Mitgliederversammlungen durchführen.
Kirchgemeinden haben für je 5000 Mitglieder Anrecht auf einen Sitz im Parlament der Römisch-katholischen Kirche (Synode). Bis jetzt war es ein Sitz für je 6000 Mitglieder.
Mehr Gleichbehandlung
Die Versammlung der Seelsorgenden darf eine Person für die Regierung (Synodalrat) vorschlagen. Bis jetzt durfte diese Person nur ein geweihter Priester oder ein Diakon sein. Neu kann es auch eine Frau sein oder ein Mann, der nicht geweihter Priester ist.
Damit werden die Bestimmungen und Voraussetzungen für die Wahl in die Regierung einheitlicher.
Mehr Nachhaltigkeit
Die Kirche unterstützt Umbauten und Neubauten in den Kirchgemeinden mit Geld. Neu achtet die Kirche dabei vor allem auf umweltfreundliche Eigenschaften der Gebäude.