Kirchgemeinden und Pfarreien
Die Pfarrei ist gemäss kanonischem Recht eine Gemeinschaft von Gläubigen. Alle Pfarreien werden von einem gewählten Pfarrer oder von einer oder einem Pfarreibeauftragten geleitet. Ihnen stehen an den meisten Orten ein Pfarreirat als Beratungsgremium sowie kirchliche Vereine und Gruppen zur Seite. Sie ist im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches keine Rechtspersönlichkeit. Deshalb fungieren als Träger der materiellen Grundlagen der kirchlichen Aufgabenerfüllung einerseits kirchliche Stiftungen und privatrechtliche Kultusvereine, andererseits Kirchgemeinden.
Die kirchlichen Stiftungen sind für die meisten Pfarreien die zivilrechtlichen Vertreterinnen des Pfarramtes und Trägerinnen von dessen Vermögen. Sie unterstehen nicht der staatlichen Aufsicht, sondern der Administration und der kirchlichen Jurisdiktion des Bischofs der Diözese Chur, der auch die Stiftungsratsmitglieder ernennt.
Mit der Bildung der Kirchgemeinden 1963 haben diese grundsätzlich die Aufgabe der Finanzierung der Pfarrei übernommen. Eine gewählte Kirchenpflege führt die Geschäfte der Kirchgemeinde, eine Rechnungsprüfungskommission wacht über die finanziellen Belange.